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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 1Z AR 2/00
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 5 | |
FGG § 73 Abs. 1 Halbsatz 1 |
BayObLG Beschluss
AG Forchheim VI 206/00
30.10.00
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Präsidenten Gummer sowie der Richter Kenklies und Rojahn am 30. Oktober 2000 in der Nachlaßsache auf Vorlage des Amtsgerichts Forchheim,
beschlossen:
Tenor:
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - Forchheim.
Gründe
I.
Die im Alter von 69 Jahren am 11.3.1949 verstorbene Erblasserin wohnte zuletzt in Gößweinstein. Aus ihrer Ehe ging ein Sohn hervor, der 1990 verstorben ist. Dieser wurde von seiner Witwe, der Beteiligten zu 1, und seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, je zur Hälfte beerbt. Die Beteiligte zu 2 hat mit Schreiben vom 12.3.2000 an das Amtsgericht Forchheim die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihren Vater als Alleinerben der Erblasserin ausweisen solle.
Das Amtsgericht Forchheim gab das Verfahren an das Amtsgericht Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz, mit der Begründung ab, dass Gößweinstein, der letzte Wohnsitz der Erblasserin, im Zeitpunkt des Erbfalls am 11.3.1949 zum Amtsgerichtsbezirk Pegnitz gehörte. Das Amtsgericht Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz, verwies das Verfahren an das Amtsgericht Forchheim mit der Begründung, Gößweinstein gehöre nunmehr zum Amtsgerichtsbezirk Forchheim. Das Amtsgericht Forchheim ordnete daraufhin die Anhörung der Beteiligten zu 2 im Rechtshilfeweg an. Nach Eingang der Niederschrift über die Anhörung gab das Amtsgericht Forchheim erneut das Verfahren an das Amtsgericht Bayreuth - Zweigstelle Pegnitz - ab, das erneut die Übernahme des Verfahrens ablehnte. Mit Beschluss des Nachlassgericht s vom 17.10.2000 beantragte das Amtsgericht Forchheim beim Oberlandesgericht Bamberg die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. Das Oberlandesgericht hat die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zuständigkeitshalber vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung zuständig, nachdem beide beteiligte Amtsgerichte in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; BayObLG 1989, 1). Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 5 FGG sind gegeben. Jedes der beiden Amtsgerichte hält sich zur Erteilung des beantragten Erbscheins unter Hinweis auf die Zuständigkeit des anderen für unzuständig (vgl. Bassenge/Herbst FGG 8. Aufl. § 5 Rn. 2).
2. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - Forchheim. Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich gemäß § 73 Abs. 1 Halbsatz 1 FGG nach dem Wohnsitz des Erblassers, den er zur Zeit des Todes gehabt hat. Die Erblasserin ist an ihrem Wohnsitz in Gößweinstein, das zum Amtsgerichtsbezirk Forchheim gehört, gestorben.
Dieses ist für die Erteilung des beantragten Erbscheins zuständig, auch wenn im Zeitpunkt des Erbfalls am 11.3.1949 Gößweinstein zum Amtsgerichtsbezirk Pegnitz gehört hatte. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neugliederung Bayerns in Landkreise und kreisfreie Städte (Neugliederungsverordnung) am 1.7.1972 (BayRS 1012-3-1-I) kam Gößweinstein zum Landkreis Forchheim (§ 18 Nr. 4.Buchst. e NeugliederungsVO) und gehörte damit zum Amtsgerichtsbezirk Forchheim (Art. 6.Abs. 2 Nr. 20 GerOrgG.). Bei Zuständigkeitsveränderungen ist für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Nachlassgericht mit der Sache befaßt wird (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 73 Rn. 7). Das Amtsgericht Forchheim wurde mit dem Antrag der Beteiligten zu 2 befaßt, nachdem der Zuständigkeitswechsel eingetreten war. Es ist in der Sache auch tätig geworden, indem es die Anhörung der Beteiligten zu 2 im Rechtshilfeweg anordnete.
Ende der Entscheidung
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